AGB

Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

(1)  Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte und Verträge zwischen der Compart IT-Solutions GmbH und dem Kunden (gemeinsam auch „Vertragspartner“ genannt).

 

(2)  Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer i. S. d. § 14 BGB. Die Vertragsbeziehungen und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Compart IT-Solutions GmbH werden damit ausschließlich im Unternehmerbereich angeboten (B2B). Das bedeutet, dass der Vertrag nur mit Unternehmen und Unternehmern abgeschlossen wird. Wenn der Kunde im Namen eines Unternehmens tätig wird, muss dieser ordnungsgemäß bevollmächtigt sein, das Unternehmen zu vertreten und diesen Vertrag in dessen Namen abzuschließen.

 

(3)  Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

 

(4)  Die Vertragspartner werden etwa getroffene mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.

2. Vertragsgegenstand

(1)  Der Gegenstand des jeweiligen Auftrags sowie der Umfang der von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen ergeben sich grundsätzlich aus unserer Auftragsbestätigung.

 

(2)  Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Hard- und Software bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibungen. Darüberhinausgehende Vereinbarungen in besonders gelagerten Fällen, wie z. B. über Kapazität, Zeitverhalten, Kompatibilität mit anderen Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuelle kundenspezifische Anpassungen der Programme oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.

 

(3)  Im Rahmen von Verträgen über die Lieferung von Hard- und Software sind wir grundsätzlich nicht verpflichtet, diese zu installieren oder zu konfigurieren, den Kunden zu beraten, den Kunden einzuarbeiten oder dem Kunden zusätzliche Materialien zur Verfügung zu stellen, die nicht vom Hersteller der Hard- und Software bereitgestellt werden.

 

(4)  Sofern eine Schulung des Kunden und die Erstellung eines Pflichtenheftes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind, sind wir hierzu nicht verpflichtet.

 

(5)  Wenn eine Programmdokumentation oder ein Bedienungshandbuch geschuldet wird, dann lediglich in maschinenlesbarer Form, ggf. als Bestandteil der Software, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

(6)  Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtungen und Erbringung unserer Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

3. Vertragsabschluss

(1)  Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Bestellung des Kunden durch uns schriftlich bestätigt wird, bzw. ein Angebot schriftlich angenommen wird.

 

(2)  Vorleistungen (einschließlich Kostenvoranschlag), die wir im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Kunden erbringen, können wir dem Kunden in Rechnung stellen, auch wenn es nicht zu einem Vertrag kommt, sofern wir den Kunden vor Durchführung dieser Vorleistungen hierauf zuvor ausdrücklich hingewiesen haben.

4. Preisstellung

(1)  Unsere Preise verstehen sich ab unserem Auslieferungsort - Lünen - freibleibend und unverbindlich bis zur Bestätigung des erteilten Auftrages in Euro zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

 

(2)  Reisekosten, Spesen, Nebenkosten etc. sind zusätzlich zu vergüten und werden gesondert ausgewiesen.

5. Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1)  Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

 

(2)  Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist, gegen Rechnungsstellung, sofort nach Übergabe des Kaufgegenstandes, der Abnahme des Werkes oder nach Leistung der Dienste fällig, und zwar netto ohne Skonto, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sofern nicht schriftlich eine andere Zahlungsfrist von uns genannt wurde.

 

(3)  Im Falle des Verzuges ist die Compart IT-Solutions GmbH berechtigt, 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz als Verzugsschaden geltend zu machen. Der Nachweis, dass ein höherer Verzugsschaden vorliegt, bleibt uns unbenommen.

 

(4)  Die Compart IT-Solutions GmbH ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen.

 

(5)  Entgelte für unsere laufenden oder wiederkehrenden Leistungen werden jeweils jährlich im Voraus abgerechnet und sind sofort fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

 

(6)  Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn seine Ansprüche entweder unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

 

(7)  Verzögert sich die Auslieferung der Hardware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erfolgt die Rechnungsstellung mit Anzeige unserer Lieferbereitschaft frühestens jedoch zum ursprünglichen Liefertermin.

 

(8)  Verzögert sich die Lieferung oder aber – soweit auftragsgemäß geschuldet – die Aufstellung, Montage bzw. Inbetriebnahme der Anlage durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so ist der Kunde verpflichtet, der Compart Ersatz aller Kosten für Wartezeit und erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen zu erstatten. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkostenbleibt den Vertragsparteien unbenommen.

(9)  Verweigert der Kunde aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Annahme der Lieferung endgültig, ganz oder teilweise oder kommt die Lieferung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so steht der Compart das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Die Compart ist berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes oder des entsprechenden Teils zu verlangen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.

 

(10)  Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, in dem wir Werkunternehmer sind und kündigt der Kunde nach §648 BGB, bevor wir mit der Leistungsausführung begonnen haben, so steht uns eine pauschale Vergütung in Höhe von 5% der vereinbarten Gesamtvergütung zu.

6. Lieferung und Liefertermine

(1)  Soweit nicht ausdrücklich eine konkrete Frist oder ein fixer Liefertermin vereinbart oder zugesagt wurde, handelt es sich bei den von uns angegebenen Lieferfristen um ca. Fristen und Angaben.

 

(2)  Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

(3)  Sofern wir genannte Lieferfristen aus Gründen, die die Compart IT-Solutions GmbH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine neue angemessene ca. Lieferfrist bestimmen.

 

(4)  Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand der Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

 

(5)  Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Zum Liefertermin versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kun- den zu lagern. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

 

(6)  Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben, soweit nicht im Einzelnen eine Bringschuld vereinbart ist. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

 

(7)  Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Pandemien, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

7. Untersuchungs- und Rügepflicht / Mängelhaftung

(1)  Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln gehören auch die Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Offensichtliche Mängel sind bei uns unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns unverzüglich nach dem Entdecken durch den Kunden gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

(2)  Bei Sachen (einschließlich Software sowie Dokumentationen), die nicht von uns hergestellt wurden, treten wir an den Kunden sämtliche Ansprüche aus Mängeln ab, die gegen den Hersteller oder unseren Verkäufer der Sachen bestehen.

 

(3)  Soweit eine Sache mangelhaft ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.

 

(4)  Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden oder ist die Lieferung einer mangelfreien Sache als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen ist jedoch erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache eingeräumt wurde, ohne dass der vertraglich vereinbarte Erfolg erzielt wurde, wenn die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Dem Kunden steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.

 

 

(5)  Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- oder Installationsanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Montage bzw. Installation entgegensteht.

 

(6)  Bei einer unberechtigten Mängelrüge des Kunden, bei der der Kunde das Fehlen eines Mangels vorsätzlich oder grob fahrlässig verkannt hat, hat er uns die dadurch verursachten Kosten zu erstatten.

 

(7)  Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Sache einschließlich der Handbücher, Anleitungen oder sonstiger Unterlagen verjähren bei neu hergestellten Sachen innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache. Soweit auf unsere Leistungen die gesetzlichen werkvertraglichen Regelungen anwendbar sind, verjähren die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels innerhalb eines Jahres ab Abnahme.

8. Eigentumsvorbehalt

(1)  Die Compart IT-Solutions GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch für zukünftige Leistungen, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich darauf berufen.

(2)  Der Kunde ist bis zum Eigentumsübergang am gesamten Leistungsgegenstand verpflichtet, mit dem Leistungsgegenstand gemäß der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns umzugehen. Insbesondere ist er verpflichtet, den Leistungsgegenstand auf eigene Kosten zu versichern, sodass im Falle eines Diebstahles oder einer Beschädigung des Leistungsgegenstandes der Anschaffungswert des Leistungsgegenstandes abgesichert ist. Wenn der Kunde die Verpflichtung nach dem vorherigen Satz verletzt, sind wir berechtigt, den Leistungsgegenstand selbst versichern zu lassen und die damit verbundenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Wenn die Erfüllung der Pflichten des ordentlichen Kaufmanns die Durchführung einer Wartung, Kontrolle oder Inspektion des Leistungsgegenstands erfordern, ist der Kunde verpflichtet, für die Wartungs-, Kontroll-, oder Inspektionsmaßnahmen rechtzeitig und auf eigene Kosten Sorge zu tragen. Bis das Eigentum zum Leistungsgegenstand und gleichzeitig zu allen Teilen an den Kunden übergeht, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich über jegliche Rechte Dritter zum Leistungsgegenstand zu informieren, und gleichzeitig uns sämtliche Unterlagen auszuhändigen, die mit dem Recht zusammenhängen. Wenn uns im Zusammenhang mit den Rechten Dritter zum Leistungsgegenstand oder jedem seiner Teile, entstanden bis zum Übergang des Eigentums auf den Kunden, ein materieller oder immaterieller Nachteil entsteht, ist der Kunde verpflichtet, diesen Nachteil uns ins vollständiger Höhe zu ersetzen.

(3)  Der Kunde ist bis zur Übertragung des Eigentums an dem gesamten Leistungsgegenstand verpflichtet, sich der Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Einarbeitung des Leistungsgegenstandes oder eines Teils davon in eine andere Sache zu enthalten, es sei denn, wir haben ihm schriftlich unsere Zustimmung dazu erteilt. Wenn zum Leistungsgegenstand infolge einer Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung Verbindung oder Einarbeitung des Leistungsgegenstandes oder eines beliebigen Teils davon in eine andere Sache Rechte Dritter entstehen, bleibt unser Eigentumsrecht zum Leistungsgegenstand erhalten; wenn dies nicht möglich ist, gilt 8. Abs. 2 letzter Satz dieser AGB.

 

(4)  Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Welche Sicherheiten wir jedoch freigeben, obliegt dabei unserer Entscheidung.

9. Abnahme

(1)  Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, ist das Werk binnen zwei Wochen abzunehmen, wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Durchführung der Abnahme verlangt. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

 

(2)  Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von vier Wochen ab Gefahrübergang als abgenommen. In diesem Fall gelten die bereits vorher angebrachten Mängelrügen als Vorbehalt der Rechte des Kunden bei Mängeln. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

10.  Dokumentation und Einarbeitung/Datensicherung

(1)  Der Kunde ist verpflichtet, unseren Mitarbeitern sämtliche Informationen und Dokumentationen über die bei ihm installierte Hardware, Software, Serverlandschaft etc. zur Verfügung zu stellen, welche diese zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Dienst- oder Werkleistung benötigen. Soweit wir diese Informationen vom Kunden nicht erhalten und anderweitig beschaffen müssen, werden die entstehenden Kosten, bzw. der dadurch entstehende Zeitaufwand dem Kunden berechnet.

 

(2)  Der Kunde ist verpflichtet, bevor er unseren Mitarbeitern Zugang zu seiner EDV-Anlage gewährt, eine komplette Datensicherung vorzunehmen und zu überprüfen, ob diese erfolgreich verlaufen ist. Unsere Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, vor Beginn ihrer Tätigkeit zu prüfen, ob der Kunde seine Daten vorab ordnungsgemäß gesichert hat. Sollte eine Datensicherung durch den Kunden nicht erfolgt sein und im Zuge unserer Arbeiten Daten des Kunden beschädigt werden oder verloren gehen, übernehmen wir dafür keine Haftung. Die sonstigen Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung bleiben unberührt.

11.  Software-Nutzungsrechte

(1)  Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt wurde, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers

 

(2)  Soweit eine Beratung des Kunden nicht vereinbart ist, erfolgt die Auswahl der Programme für die beabsichtigte Anwendung auf Risiko des Kunden.

 

(3)  Nutzungsrechte an Software werden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden übertragen. Soweit wir bereits vorher in eine Nutzung der Software eingewilligt haben, können wir diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen. Bei Ende des Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet, die überlassene Software einschließlich aller Dokumentationsmaterialien und Kopien zurückzugeben, zu löschen und die Löschung nachzuweisen.

 

(4)  Alle Rechte an unseren Arbeitsergebnissen, insbesondere die Urheberrechte, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte, stehen im Verhältnis zum Kunden uns zu. Auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeiter des Kunden entstanden sind. Der Kunde hat an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke.

12.  Allgemeiner Haftungsausschluss

(1)  Die Haftung der Compart IT-Solutions GmbH wegen Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen oder einen über den Mangel hinausgehenden Schaden verursacht haben, richtet sich, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

(2)  Die Haftung der Compart IT-Solutions GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist unbegrenzt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden oder die aus der schuldhaften (also mindestens fahrlässigen) Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.

 

(3)  Die Compart IT-Solutions GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter.

 

(4)  Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Unsere Haftung wegen der Lieferung mangelhafter Ware oder Falschlieferung ist der Höhe nach auf den Kaufpreis der beanstandeten Ware beschränkt.

 

(5)  Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

(6)  Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

13.  Datenschutz

Personenbezogene Daten verarbeiten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Für die Auftragsverarbeitung gelten ergänzend unsere Datenschutzregelungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 EU-DS-GVO.

14.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

(1)  Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

 

(2)  Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist Lünen. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

 

(3)  Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

 

(4)  Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.

 

(5)  Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommenden, wirksamen Vereinbarung zu ersetzen.

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